LPlG NRW Landesplanungsgesetz NRW
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Baurecht
Die Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes sind für Regionalpläne bei der zuständigen Regionalplanungsbehörde und für den Landesentwicklungsplan bei der Landesplanungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Ergänzend zu den Hinweisen nach § 9 Absatz 2 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass
- 1.Stellungnahmen der öffentlichen Stellen über das Portal "Beteiligung NRW" erfolgen sollen und
- 2.Stellungnahmen in begründeten Fällen ausnahmsweise schriftlich vorgebracht werden können.
Quelle: Justizportal NRW
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