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Baurecht
(1) Die Mitglieder des Regionalrates sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) Die Tätigkeit als Mitglied des Regionalrates gilt als ehrenamtliche Tätigkeit. Eine Verpflichtung zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit besteht nicht. Die Vorschriften des § 30 der Gemeindeordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die Genehmigung für eine Aussage oder Erklärung über Angelegenheiten nach § 8 Abs. 2 der Regionalrat im Einvernehmen mit der Bezirksregierung entscheidet. In Eilfällen kann an Stelle des Regionalrates die oder der Vorsitzende entscheiden.
Quelle: Justizportal NRW
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