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LOG NRW  
Landesorganisationsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Landesoberbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehen und für das ganze Land zuständig sind.
(2) Landesoberbehörden sind
  1. 1.
    das Landesamt für Besoldung und Versorgung,
  2. 2.
    das Landeskriminalamt,
  3. 3.
    das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste,
  4. 4.
    das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,
  5. 5.
    das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
  6. 6.
    die Direktorin/der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte/Landesbeauftragter,
  7. 7.
    das Rechenzentrum der Finanzverwaltung und
  8. 8.
    das Landesamt für Finanzen.
(3) Andere Landesoberbehörden dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.
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