LobbyRG Lobbyregistergesetz
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
- 1.
- wenn sie natürliche Personen sind
- a)
- Familienname, Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder Ordensname,
- b)
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- c)
- Anschrift,
- d)
- elektronische Kontaktdaten,
- e)
- gegebenenfalls die Firma oder Bezeichnung des Unternehmens,
- f)
- Mitgliedschaften, die im Zusammenhang mit der Interessenvertretung stehen,
- g)
- Familienname, Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder Ordensname der Personen, die mit der Interessenvertretung nicht nur bei Gelegenheit betraut sind und die Interessenvertretung unmittelbar ausüben,
- 2.
- wenn sie juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen sind
- a)
- Firma, Name oder Bezeichnung der Organisation, deren Webseite, elektronische Kontaktdaten, Anschrift und gegebenenfalls die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten der Geschäftsstelle am Sitz des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung,
- b)
- Rechtsform oder Art der Organisation,
- c)
- Familienname, Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder Ordensname und elektronische Kontaktdaten aller gesetzlichen Vertretungen oder sonstigen vertretungsberechtigen Personen,
- d)
- Familienname, Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder Ordensname der Personen, die mit der Interessenvertretung nicht nur bei Gelegenheit betraut sind und die Interessenvertretung unmittelbar ausüben,
- e)
- Mitgliederzahl, aufgeschlüsselt nach natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Organisationen,
- f)
- Mitgliedschaften, die im Zusammenhang mit der Interessenvertretung stehen,
- g)
- optional für juristische Personen des öffentlichen Rechts die Angabe, mit der Wahrnehmung von Interessenvertretung im Sinne von § 1 Absatz 3 gesetzlich beauftragt zu sein,
- 3.
- bei den in den Nummern 1 und 2 Buchstabe c und d aufgeführten natürlichen Personen ergänzend allgemeine Angaben
- a)
- über ein aktuell oder zuletzt wahrgenommenes Amt als Mitglied der Bundesregierung, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
- b)
- über ein aktuell oder zuletzt wahrgenommenes Amt als Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
- c)
- über eine aktuell oder zuletzt bestehende Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, sofern die Person nicht zugleich ein Amt nach Buchstabe a oder b wahrgenommen hat,
- d)
- über eine aktuell oder zuletzt ausgeübte Funktion für ein Mitglied des Deutschen Bundestages, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
- e)
- über eine aktuell oder zuletzt ausgeübte Funktion für eine Fraktion oder Gruppe im Deutschen Bundestag, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, oder
- f)
- über eine aktuell oder zuletzt ausgeübte Funktion oder ein aktuell oder zuletzt ausgeübtes Amt in der Bundesverwaltung, die oder das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
sowie gegebenenfalls die Angabe des Zeitpunkts der Beendigung dieser Tätigkeit, - 4.
- Interessen- und Vorhabenbereiche sowie Beschreibung der zum Zweck der Interessenvertretung ausgeübten Tätigkeit,
- 5.
- zur Darstellung der bezweckten Einflussnahme
- a)
- die Angabe der aktuellen, geplanten oder angestrebten Regelungsvorhaben auf Bundesebene oder auf Ebene der Europäischen Union, hinsichtlich derer gegenüber den Adressatinnen und Adressaten nach § 1 Absatz 1 und 2 Interessenvertretung betrieben wird, gegebenenfalls unter Angabe des Titels der geltenden Regelung, auf die sich die Interessenvertretung jeweils bezieht, sowie die Angabe der betroffenen Interessen- und Vorhabenbereiche nach Nummer 4 sowie
- b)
- grundlegende Stellungnahmen und Gutachten zu den angegebenen Regelungsvorhaben in anonymisierter und hinsichtlich des Textinhalts maschinenlesbarer Form, die gegenüber mindestens einer der Adressatinnen oder einem der Adressaten nach § 1 Absatz 1 und 2 abgegeben wurden, soweit sie innerhalb formalisierter Beteiligungsverfahren nicht veröffentlicht werden, unter Angabe des Zeitpunkts und einer abstrakten Bezeichnung der Adressatinnen und Adressaten nach § 1 Absatz 1 und 2; grundlegende Stellungnahmen und Gutachten sind insbesondere solche, die wesentliche Argumente oder Positionen in Bezug auf konkrete Regelungsvorhaben enthalten,
- 6.
- Anzahl der Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung, sofern diese Beschäftigten mindestens 10 Prozent ihrer Tätigkeit im Bereich der Interessenvertretung ausüben, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten auf der Grundlage von Schätzungen für die jeweiligen Beschäftigten, bezogen auf das letzte abgelaufene Geschäftsjahr,
- 7.
- Beginn und Ende des laufenden sowie des letzten und des vorletzten abgelaufenen Geschäftsjahres,
- 8.
- Finanzangaben, jeweils bezogen auf das letzte abgelaufene Geschäftsjahr, und zwar
- a)
- folgende Kategorien der Hauptfinanzierungsquellen in absteigender Reihenfolge ihres Anteils an den Gesamteinnahmen:
- aa)
- wirtschaftliche Tätigkeit,
- bb)
- öffentliche Zuwendungen,
- cc)
- Schenkungen und sonstige lebzeitige Zuwendungen,
- dd)
- Mitgliedsbeiträge und
- ee)
- Sonstiges,
- b)
- Angaben zu den jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung in Stufen von jeweils 10 000 Euro,
- c)
- Angaben zu einzelnen Zuwendungen und Zuschüssen der deutschen öffentlichen Hand, der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten, die den primären Unternehmens- und Organisationszweck betreffen, in Stufen von jeweils 10 000 Euro, sofern der Gesamtwert von 10 000 Euro bezogen auf eine Zuwendungsgeberin oder einen Zuwendungsgeber im jeweiligen Geschäftsjahr überschritten wird, und zwar
- aa)
- Name und Sitz der Zuwendungsgeberin oder des Zuwendungsgebers und
- bb)
- eine kurze Beschreibung der Leistung,
- d)
- Angaben zu Schenkungen und sonstigen lebzeitigen Zuwendungen von Dritten, und zwar
- aa)
- deren Gesamtsumme in Stufen von 10 000 Euro,
- bb)
- in Stufen von jeweils 10 000 Euro jeden Betrag unter Angabe von Familienname und Vorname, Firma oder Bezeichnung der Geberin oder des Gebers, der den Gesamtwert von 10 000 Euro bezogen auf eine Geberin oder einen Geber im jeweiligen Geschäftsjahr und zugleich 10 Prozent bezogen auf die jährliche Gesamtsumme nach Doppelbuchstabe aa übersteigt, sowie
- cc)
- eine kurze Beschreibung der Leistung,
- e)
- Angaben zu Mitgliedsbeiträgen, und zwar
- aa)
- deren Gesamtsumme in Stufen von 10 000 Euro und
- bb)
- Familienname und Vorname, Firma oder Bezeichnung der Beitragszahlerin oder des Beitragszahlers, wenn der jeweilige Mitgliedsbeitrag den Gesamtwert von 10 000 Euro bezogen auf eine Beitragszahlerin oder einen Beitragszahler im jeweiligen Geschäftsjahr und zugleich 10 Prozent bezogen auf die jährliche Gesamtsumme nach Doppelbuchstabe aa übersteigt,
- f)
- Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte von juristischen Personen, Personengesellschaften und Einzelkaufleuten. Soweit keine anderen Vorschriften bestehen und sofern die Gesamteinnahmen über 10 000 Euro liegen, müssen die Rechenschaftsberichte mindestens eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung umfassen. Sofern der Jahresabschluss oder der Rechenschaftsbericht des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres noch nicht vorliegt, kann der Jahresabschluss oder Rechenschaftsbericht des vorletzten abgelaufenen Geschäftsjahres bereitgestellt werden. Der Jahresabschluss oder Rechenschaftsbericht des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres ist unverzüglich nach seiner Aufstellung bereitzustellen.
- 1.
- eine Beschreibung der beauftragten Interessenvertretung entsprechend den Angaben in Absatz 1 Nummer 4 und 5 Buchstabe a,
- 2.
- Angaben zur Identität von Auftraggeberinnen und Auftraggebern, für welche die Interessenvertretung betrieben wird, auch wenn diese nicht selbst eintragungspflichtig sind, sofern nicht ein Fall des § 2 Absatz 4 vorliegt; Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c bis e und Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt entsprechend,
- 3.
- Angaben zu den für die jeweils beauftragte Interessenvertretung eingesetzten Personen oder Organisationen,
- a)
- wenn selbst betraute Personen eingesetzt werden, Angabe der Personen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g oder Nummer 2 Buchstabe d, die für den jeweiligen Auftrag eingesetzt werden,
- b)
- wenn natürliche Personen oder juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen als Unterauftragnehmerinnen oder Unterauftragnehmer eingesetzt werden und diese einen eigenen Registereintrag aufweisen, Angabe des entsprechenden Registereintrags,
- c)
- wenn natürliche Personen als Unterauftragnehmerinnen oder Unterauftragnehmer eingesetzt werden und diese keinen eigenen Registereintrag aufweisen, Angaben zu Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c bis e; Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend,
- d)
- wenn juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen als Unterauftragnehmerinnen oder Unterauftragnehmer eingesetzt werden und diese keinen eigenen Registereintrag aufweisen, Angaben gemäß Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c und Angaben nach Buchstabe d ausschließlich hinsichtlich der für die jeweils beauftragte Interessenvertretung eingesetzten natürlichen Personen; Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend,
- 4.
- von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber je Auftrag erhaltene Finanzmittel bezogen auf das letzte abgelaufene Geschäftsjahr in Stufen von jeweils 50 000 Euro.
Verfassungsbeschwerde (Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG)
Prüfungsschema zur Verfassungsbeschwerde, mit der „jedermann“ vor dem Bundesverfassungsgericht die Verletzung von eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch einen Akt der öffentlichen Gewalt geltend machen kann.
- Inhaltsverzeichnis
- Zulässigkeit
- Zuständigkeit (Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 I BVerfGG)
- Beschwerdefähigkeit / teilw. Beschwerdeberechtigung (Art. 94 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG)
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- (Prozessfähigkeit)
- Beschwerdegegenstand (Art. 94 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG)
- Beschwerdebefugnis (Art. 94 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG)
- Selbst
- Gegenwärtig
- Unmittelbar
- Rechtsschutzbedürfnis
- Rechtswegerschöpfung (§ 90 II BVerfGG)
- Subsidiarität
- Form (§§ 23 I, 92 BVerfGG)
- Frist (§ 93 BVerfGG)
- Begründetheit
Gesetzesänderung: Der Gesetzgeber hat mit Zweidrittelmehrheit mit Wirkung zum 28.12.2024 die Art. 93 und Art. 94 GG neu gefasst. Dadurch wurden bisher im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) einfachgesetzlich geregelte und somit durch einfache (50%ige) Mehrheit änderbare Festlegungen zu Organisation und Verfahren BVerfG direkt ins Grundgesetz aufgenommen. Zudem wurde in Art. 93 II 2 GG eine Regelung für den Fall geschaffen, dass Bundestag oder Bundesrat nicht rechtzeitig einen Nachfolger für eine vakante Richterstelle wählen.
Die Änderungen sollen insb. vor dem Hintergrund akuter Rechtsstaatskrisen - etwa in Polen und Ungarn durch die weitgehende Entmachtung der dortigen Verfassungsgerichte durch autokratische Regierungen - und auch in Deutschland wahrgenommener Änderungen der politischen Mehrheitsverhältnisse die dauerhafte Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit als zentrales Element der machtbegrenzenden Gewaltenteilung sicherstellen.
Für die Klausur bedeutet dies konkret lediglich, dass künftig stets Art. 94 statt Art. 93 zitiert wird. Die Nummern des Abs. 1 für die jeweiligen Verfahrensarten sind unverändert geblieben.
Zulässigkeit
Zuständigkeit (Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 I BVerfGG)
Die Zuständigkeit des BVerfG für die Verfassungsbeschwerde ergibt sich aus Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 I BVerfGG.
Beschwerdefähigkeit / teilw. Beschwerdeberechtigung (Art. 94 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG)
„Jedermann“ kann Verfassungsbeschwerde erheben.
Jedermann = Jeder Träger eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts
Die prozessuale Beschwerdefähigkeit richtet sich somit nach der materiell-rechtlichen Grundrechtsfähigkeit.
Grundrechtsfähigkeit = Allgemeine Fähigkeit, Träger irgendeines Grundrechts sein zu können.
Natürliche Personen
Natürliche, lebende Personen sind beschwerdefähig. Str. ist lediglich die Grundrechtsfähigkeit des ungeborenen / werdenden Lebens („Nasciturus").
Hier Staatsangehörigkeit noch nicht relevant; diesbezügliche Probleme sind erst bei Beschwerdebefugnis anzusprechen
Juristische Personen
Juristische Personen sind unter den Voraussetzungen des Art. 19 III GG beschwerdefähig.
Siehe hierzu ausführlich die Übersicht: Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen (Art. 19 III GG).
(Prozessfähigkeit)
Dieser Prüfungspunkt ist nur anzusprechen, wenn hieran Zweifel bestehen.
Prozessfähigkeit = Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst ernannten Vertreter rechtswirksam vorzunehmen
- Minderjährige (oder anderweitig in der Geschäftsfähigkeit Beschränkte / Geschäftsunfähige)
- Keine starre Altersgrenze
- Richtet sich nach der materiell-rechtlichen Grundrechtsmündigkeit für das jeweils in Anspruch genommene Grundrecht
Grundrechtsmündigkeit = Geistige Reife und Einsichtsfähigkeit zur Ausübung des konkret in Anspruch genommenen Grundrechts.
Beschwerdegegenstand (Art. 94 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG)
Tauglicher Beschwerdegegenstand kann jeder Akt der öffentlichen Gewalt sein, d.h. Maßnahmen der Legislative, der Judikative oder der Exekutive:
- Legislative → Rechtssatzverfassungsbeschwerde
Gegen jede Rechtsnorm, z.B. Parlamentsgesetz, Rechtsverordnung, Satzung - Judikative → Urteilsverfassungsbeschwerde
- Exekutive → Exekutivaktverfassungsbeschwerde
Hier: Grundsätzlich erst Rechtsweg erschöpfen, weiter im Rahmen der Urteils-VerfB
Als Maßnahme kommt auch ein Unterlassen in Betracht.
Liegen mehrere Akte der öffentlichen Gewalt vor (z.B. Verwaltungsakt, Widerspruchsbescheid, erstinstanzliches Verwaltungsgerichtsurteil, Urteil des OVG) hat der Beschwerdeführer nach Ansicht des BVerfG die Wahl, ob er nur gegen die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung vorgehen möchte oder zusätzlich auch gegen die der Vorinstanz(en) bzw. den ursprünglichen VA.
Beschwerdebefugnis (Art. 94 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG)
Der Beschwerdeführer muss durch den Beschwerdegegenstand möglicherweise (Möglichkeitstheorie) in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte (sog. grundrechtsgleiche Rechte) verletzt sein.
Im Unterschied zur Begründetheit ist keine vollständige Prüfung einer Rechtsverletzung nötig. Diese muss jedoch zumindest möglich erscheinen (h.M.: Möglichkeitstheorie). Das Merkmal dient der Aussonderung ganz offensichtlich unbegründeter Fälle, für die keinerlei Betroffenheit irgendeiner Rechtsposition ersichtlich ist.
In der Klausur sollte hier auf die gleichen Rechte abgestellt werden wie später unter B. in der Begründetheit.
Der betreffende Akt der öffentlichen Gewalt muss den Beschwerdeführer hierfür selbst, gegenwärtig und unmittelbar betreffen.
Selbst
Beschwerdeführer muss in seinen eigenen Grundrechten / grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein.
Gegenwärtig
- Grundsatz: Grundrechtsverletzung liegt schon vor oder dauert noch an.
- Ausnahme: Der Akt zwingt den Beschwerdeführer zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen.
Unmittelbar
Der Akt ändert selbst und ohne weitere Vollzugsakte die Rechtsstellung des Beschwerdeführers.
Rechtsschutzbedürfnis
Beschwerdeführer benötigt ein schutzwürdiges Interesse:
- Grds. nicht gegeben, wenn Akt sich zum Entscheidungszeitpunkt erledigt hat
- Ausnahme: Wiederholungsgefahr; allg. Klärungsinteresse grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen
Rechtswegerschöpfung (§ 90 II BVerfGG)
Rechtsweg = Jede gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts
- Grundsatz
Der Rechtsweg muss, sofern eröffnet, erschöpft sein (§ 90 II 1 BVerfG). - Ausnahme
Verfassungsbeschwerde ist von allgemeiner Bedeutung oder dem Beschwerdeführer drohen schwere und unabwendbare Nachteile (hohe Anforderungen) bei Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 II 2 BVerfGG).
Subsidiarität
Der Beschwerdeführer muss grds. alle sonstigen Möglichkeiten, fachlichen Rechtsschutz zu erhalten, genutzt haben.
Prüfungspunkt ebenfalls erfüllt, wenn:
- Beschwerdegegenstand ein Gesetz ist, gegen das kein Rechtsweg gegeben ist oder
- Unzumutbarkeit des Rechtswegs anzunehmen ist (z.B.: Entgegenstehen gefestigter Rechtsprechung).
Form (§§ 23 I, 92 BVerfGG)
Eingehen muss die Verfassungsbeschwerde beim BVerfG...
- schriftlich (§ 23 I 1 BVerfGG) und
- begründet (§ 23 I 2 BVerfGG) unter Nennung des verletzten Rechts sowie des Akts der öffentlichen Gewalt (§ 92 BVerfGG).
Frist (§ 93 BVerfGG)
- Monatsfrist: Bei Urteils-Verfassungsbeschwerde (§ 93 I 1 BVerfGG).
- Jahresfrist: Bei Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde (§ 93 III BVerfGG).
Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn und soweit der Beschwerdeführer durch den angreifenden Akt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.
-
Legislative → Rechtssatzverfassungsbeschwerde
Prüfung, ob der Rechtssatz (Gesetz/Verordnung/Satzung) formell und materiell verfassungsgemäß ist.
- Judikative → Urteilsverfassungsbeschwerde
In der Klausur sollte der nachfolgende Prüfungsmaßstab nur sehr kurz dargelegt, dann jedoch mit der normalen Prüfung fortgefahren werden.
-
- Aus Art. 94 GG ergibt sich, dass das BVerfG in Fragen der Verletzung des Grundgesetzes entscheidet. Jede behördliche oder richterliche Verletzung einfachen Rechts stellt in aller Regel auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 I GG) und oft auch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip dar.
- Aus Art. 95 GG ergibt sich jedoch, dass die obersten Gerichtshöfe (BGH, BVerwG, BFH, BAG, BSG) in ihren Gerichtszweigen „als oberste Gerichtshöfe“ letztinstanzlich entscheiden.
- Das Bundesverfassungsgericht ist gerade keine „Superrevisionsinstanz“. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde prüft es daher nicht die Verletzung jeglichen Rechts (z.B. Art. 3 I GG, 2 I GG), sondern lediglich die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts.
- Es haben sich folgende Fallgruppen herausgebildet:
- Willkür
- Verfassungsnorm wurde gänzlich übersehen (Anwendungsdefizit)
- Verfassungsnorm wurde grundsätzlich falsch angewendet und die gerichtliche Entscheidung beruht auf diesem Fehler (Fehlbewertung)
- Verstoß gegen die Justizgrundrechte (Art. 19 IV; Art. 101; Art. 103. I, II, III GG)
- Hohe Eingriffsintensität (str.)
- Beachte insg. die bei der Urteilsverfassungsbeschwerde stets erforderliche Unterscheidung in Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme (Verwaltungsakt oder Urteil) sowie des Gesetzes.
- Exekutive → Exekutivaktverfassungsbeschwerde
Auch hier muss eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts vorliegen (s.o.).
Wenn der Antrag letztlich zulässig und begründet ist, lautet der Tenor:
- Legislative → Rechtssatzverfassungsbeschwerde
Gesetz wird - nicht nur für den Einzelfall, sondern allgemein - für nichtig erklärt (§ 95 III 1 BVerfGG). - Judikative → Urteilsverfassungsbeschwerde
- Urteil als solches verstößt gegen Verfassung: Urteil wird aufgehoben und die Sache ggf. zurück an das zuständige Gericht verwiesen (§ 95 II BVerfGG).
- Urteil beruht auf einem verfassungswidrigen Gesetz: Urteil wird aufgehoben und das Gesetz für nichtig erklärt (§ 95 II, III 2 BVerfGG).
- Urteil beruht auf verfassungsgemäßem, aber im vorliegenden Einzelfall verfassungswidrig ausgelegtem Gesetz: Urteil wird aufgehoben und die Sache zurück an das zuständige Gericht verwiesen (§ 95 II BVerfGG).