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LNG-Verordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Der Betreiber einer LNG-Anlage hat
1.
für die Abgabe von Buchungsanfragen für die erstmalige langfristige Vergabe von Kapazitäten ein Zeitfenster von mindestens zehn Werktagen vorzusehen,
2.
den Beginn der erstmaligen langfristigen Vergabe mindestens zehn Werktage vorher in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu geben,
3.
den potentiellen Nutzern von LNG-Anlagen sämtliche Vergaberegeln vor Beginn des Zeitfensters nach Nummer 1 zur Verfügung zu stellen.
(2) Alle Buchungsanfragen innerhalb des Zeitfensters nach Absatz 1 Nummer 1 gelten als zeitgleich eingegangen.
(3) Kommt es bei einer erstmaligen langfristigen Vergabe von Kapazitäten zu einer Übernachfrage, so muss der Betreiber der LNG-Anlage die Übernachfrage über eine ratierliche Zuweisung der zu vergebenden Kapazitäten auflösen. Abweichend von Satz 1 darf die Zuweisung unter Berücksichtigung der jeweiligen Buchungsdauer und des Buchungsvolumens der Buchenden vorgenommen werden. Bei der Zuweisung dürfen Buchungsanfragen für eine längere Buchungsdauer und ein größeres Buchungsvolumen vorrangig berücksichtigt werden.
Quelle: BMJ
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