LNGG LNG-Beschleunigungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über Vorhaben nach § 2. Satz 1 ist auch anzuwenden für
- 1.
- auf diese Vorhaben und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie
- 2.
- Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb von Vorhaben nach § 2 notwendig sind.
Quelle: BMJ
Import: