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(1) Ordnungswidrigkeiten nach § 77 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(2) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Parkverstoßes nach § 77 Absatz 1 Nummer 4 der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Parkverstoß begangen hat, nicht ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, findet die Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, entsprechende Anwendung.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Ordnungswidrigkeitengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert wurde, ist anzuwenden.
(4) § 77 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist in den Fällen des § 77 Absatz 1 Nummer 10 die Gemeinde, im Übrigen die untere Naturschutzbehörde.
Quelle: Justizportal NRW
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