LNatSchG NRW Landesnaturschutzgesetz NRW
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Energie- & Umweltrecht
(1) Abweichend von § 66 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes steht dem Land ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken, die in Naturschutzgebieten, in FFH-Gebieten oder in Nationalparken liegen, sofern das jeweilige Grundstück im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Verzeichnis nach Absatz 6 aufgeführt ist.
(2) Ausgeübt wird das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 durch die höhere Naturschutzbehörde.
(3) Das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 kann zugunsten der Kreise und kreisfreien Städte (Träger der Landschaftsplanung), von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie zugunsten von landesweit tätigen Naturschutzstiftungen des privaten Rechts auf deren Antrag ausgeübt werden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter im Sinne des § 66 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und des Satzes 1 setzt voraus, dass diese die zum Erwerb notwendigen Mittel den Berechtigten zur Verfügung stellen oder diese erstatten.
(4) Das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 steht dem Vorkaufsrecht auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Range gleich.
(5) Über § 66 Absatz 3 Satz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus erstreckt sich das Vorkaufsrecht nicht auf den Verkauf eines Rechts nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz führt und veröffentlicht ein Verzeichnis über die Grundstücke, für die das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 besteht. Jede Notarin und jeder Notar darf das Verzeichnis elektronisch einsehen. Die jeweilige Einsichtnahme sowie das vom Verzeichnis der Notarin oder dem Notar jeweils zur Verfügung gestellte Ergebnis der Einsichtnahme wird dauerhaft gespeichert.
Quelle: Justizportal NRW
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