LNatSchG NRW Landesnaturschutzgesetz NRW
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Über § 64 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung unter den in § 64 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen Rechtsbehelfe einlegen gegen Entscheidungen nach § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 10, soweit Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften betroffen sind. Voraussetzung ist, dass die Naturschutzvereinigung zur Mitwirkung nach § 66 berechtigt war und sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Quelle: Justizportal NRW
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