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Landesnaturschutzgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere Gebietskörperschaften Eigentümer oder Besitzer von Ufergrundstücken, so sind sie verpflichtet, diese für das Betreten im Umfang des § 59 Absatz 1 und 2 zum Zwecke der Erholung in angemessenem Umfang herzurichten und freizugeben. Dies gilt nicht, soweit die Freigabe mit der öffentlichen Zweckbestimmung der Fläche unvereinbar ist.
(2) Im Übrigen kann die untere Naturschutzbehörde im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde die Freigabe von Uferstreifen in angemessenem Umfang über die §§ 57 bis 60 hinaus anordnen und die Beseitigung tatsächlicher Hindernisse für das freie Betreten und Begehen verlangen.
(3) Absatz 2 gilt auch für die Freigabe von Durchgängen zu Gewässern, die in anderer zumutbarer Weise nicht erreicht werden können.
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