LNatSchG NRW Landesnaturschutzgesetz NRW
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(1) Abweichend von § 43 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bedürfen die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht für
- 1.Anlagen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben werden,
- 2.Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Arten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
- 3.Anlagen, die eine Grundfläche von 50 Quadratmetern nicht wesentlich überschreiten,
- 4.Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel ausschließlich zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerjagdschein besitzt,
- 5.Anlagen, in denen ausschließlich zum Schalenwild im Sinne des § 2 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 422 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, gehörende Tierarten gehalten werden und
- 6.Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.
Quelle: Justizportal NRW
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