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Landesnaturschutzgesetz NRW

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Energie- & Umweltrecht

(1) Die Gebiete, die der Europäischen Kommission von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 193) geändert worden ist, zu benennen sind, werden nach den in dieser Vorschrift genannten naturschutzfachlichen Maßgaben durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ermittelt.
(2) Die höheren Naturschutzbehörden führen über die ermittelten Gebiete eine Anhörung der Betroffenen durch, fassen das Ergebnis der Anhörung zusammen und leiten es zusammen mit einer Stellungnahme sowie einer Schätzung der Kosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich sind, der obersten Naturschutzbehörde zu. Die oberste Naturschutzbehörde bewertet nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG die von den höheren Naturschutzbehörden vorgelegten Gebietsvorschläge sowie die Kostenschätzung und führt vor Weiterleitung der Gebietsvorschläge an das zuständige Ministerium des Bundes einen Beschluss der Landesregierung herbei.
(3) Für die Ermittlung und den Vorschlag der besonderen Schutzgebiete nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 193) geändert worden ist, gilt das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend.
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