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LNatSchG NRW  
Landesnaturschutzgesetz NRW

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Energie- & Umweltrecht

(1) Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Gebiete im Sinne des § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes, die geeignet sind, von der UNESCO als Biosphärenregionen anerkannt zu werden, zu Biosphärenregionen erklären.
(2) Die Rechtsverordnung soll durch Vorschriften sicherstellen, dass Biosphärenregionen unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen entwickelt werden und wie Naturschutzgebiete oder in der Entwicklungszone wie Landschaftsschutzgebiete geschützt werden.
(3) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der Schutzzweck differenziert nach Zonen und die zur Verwirklichung der Schutzzwecke erforderlichen Bestimmungen einschließlich der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu bestimmen.
(4) Biosphärenregionen sind nachrichtlich in die Landschaftspläne zu übernehmen.
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