LNatSchG NRW Landesnaturschutzgesetz NRW
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(1) Bei der Auswahl der geeigneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind auch Belange des Biotopverbundes, des Klimaschutzes und des Bodenschutzes zu berücksichtigen. Durch Auswahl und Kombination geeigneter Kompensationsflächen und -maßnahmen ist die Inanspruchnahme von Flächen auf das unabdingbar notwendige Maß zu beschränken. Zu den genannten Maßnahmen können auch Maßnahmen des ökologischen Landbaus bis hin zu kompletten Betriebsumstellungen gehören. Wenn kein Landschaftsplan vorliegt, ist bei der Festsetzung von Art und Lage der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung zu berücksichtigen.
(2) Zu den in § 15 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gehören auch Maßnahmen auf wechselnden Flächen in einer hierfür zuvor festgelegten Flächenkulisse. Eine Referenzfläche ist im Grundbuch zu sichern. Beim Wechsel der Flächen darf die für die Kompensation festgesetzte Gesamtfläche nicht unterschritten werden; die festgelegte Funktion ist beizubehalten.
(3) Wird im Wege des Ersatzes nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert worden ist, Dauergrünland neu angelegt, darf dies nicht auf Flächen erfolgen, für die im Rahmen der Kompensation von naturschutzrechtlichen Eingriffen eine Rechtsverpflichtung zur Anlage von Grünland besteht.
(4) Zu den Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (Ersatzzahlung) können auch entsprechend geeignete Maßnahmen des ökologischen Landbaus gehören. Das Ersatzgeld ist an den Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der der Eingriff durchgeführt wird, zu entrichten und spätestens nach vier Jahren auch dort einzusetzen, sofern dem nicht fachliche Gründe entgegenstehen. Ansonsten ist es an die zuständige höhere Naturschutzbehörde weiter zu leiten, welche die zweckentsprechende Verwendung der Mittel veranlasst. Für die Verwendung der Ersatzgelder stellen die unteren Naturschutzbehörden Listen auf; diese können durch aktuell notwendige Maßnahmen modifiziert werden. Die Listen sind dem Naturschutzbeirat vorzustellen. Soweit das Ersatzgeld für einen Eingriff in Waldflächen zu zahlen oder zur Aufforstung von Flächen zu verwenden ist, wird es dem Landesbetrieb Wald und Holz im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Er führt die Maßnahmen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durch.
(5) Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds durch Mast- und Turmbauten von mehr als 20 Metern Höhe sind in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Ersatzzahlung ergibt sich aus dem durch die Wertstufe des Landschaftsbilds vorgegebenen Zahlwert pro Meter multipliziert mit der Anlagenhöhe.
(6) Die Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen soll im Rahmen der Gesamtkompensation auch bei Eingriffen auf ökologisch höherwertigen Flächen möglichst nicht größer als diejenige für den Eingriff sein.
(7) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung des Funktionsbezugs ist daher bei der Auswahl von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorrangig zu prüfen, ob eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen möglich ist oder sind:
- 1.die Inanspruchnahme von Ökokontoflächen
- 2.Aufwertungsmaßnahmen
- a)in für den Naturschutz bevorzugten Gebietskulissen, die den jeweiligen Pflege- und Entwicklungszielen entsprechen
- b)auf Flächen, die für die Umsetzung von vorbeugenden Schutzmaßnahmen oder Artenhilfsprogrammen nach § 38 Absatz 2 BNatSchG genutzt werden
- c)an oberirdischen Gewässern und an sie angrenzende Flächen im Sinn des § 21 Abs. 5 BNatSchG insbesondere in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 WHG
- d)in strukturarmen Landschaftsräumen im Sinn des § 21 Abs. 6 BNatSchG, die der Biotopvernetzung dienen
- e)in Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG, wobei die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten sind und in Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 1 WHG unter Beachtung der Vorgaben nach § 78a WHG,
- 3.Entsiegelungsmaßnahmen und sonstige Rückbaumaßnahmen
- 4.Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen
- 5.Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen, die zu einer dauerhaften Aufwertung von Natur und Landschaft führen
- 6.produktionsintegrierte Maßnahmen.
(8) Bei Eingriffen durch die Errichtung von Deichen sind zur Minimierung des Kompensationsumfangs und zur Schonung agrarstruktureller Belange die Vermeidungspotentiale durch Gestaltung und Nutzung der auf dem neuen Deichkörper liegenden Biotope auszuschöpfen, soweit Funktionen und Unterhaltung des Deiches als Bauwerk des technischen Hochwasserschutzes nicht eingeschränkt werden.
(9) Im Fall einer Deichrückverlegung sind die zusätzlichen Überschwemmungsflächen und wiedergewonnenen Auenflächen als Vermeidungsmaßnahmen kompensationsmindernd anzurechnen; die Möglichkeiten multifunktionaler und produktionsintegrierter Kompensationsmaßnahmen auf diesen Flächen sind auszuschöpfen. Ökologisch positive Wirkungen einer Hochwasserschutzmaßnahme, die den Kompensationsbedarf dieser Maßnahme übersteigen, sind auf weitere Eingriffe durch Hochwasserschutzvorhaben im selben Naturraum anzurechnen.
Quelle: Justizportal NRW
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