LMRStV 2006 Lebensmittel-Straf- und Bußgeldverordnung
Spezialisierungen
Lebensmittelrecht
(1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III
- 1.
- Abschnitt V Kapitel II Nummer 1 oder 3 nicht sicherstellt, dass die verwendeten Rohstoffe die dort genannten Bedingungen und Anforderungen erfüllen,
- 2.
- Abschnitt VI Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Teil für die Herstellung von Fleischerzeugnissen nicht verwendet wird,
- 3.
- Abschnitt VII
- a)
- Kapitel II Teil A Nummer 1 lebende Muscheln erntet,
- b)
- Kapitel II Teil A Nummer 2 in Verbindung mit Kapitel V Nummer 2 lebende Muscheln für den unmittelbaren menschlichen Verzehr in den Verkehr bringt,
- c)
- Kapitel II Teil A Nummer 3 lebende Muscheln zum menschlichen Verzehr in Verkehr bringt,
- d)
- Kapitel II Teil C Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c lebende Muscheln nicht mindestens über einen Zeitraum von zwei Monaten in Meerwasser lagert,
- e)
- Kapitel IX Nummer 1 in Verbindung mit Kapitel V Nummer 2 Kammmuscheln in den Verkehr bringt oder
- f)
- Kapitel IX Nummer 3 Satz 1 Kammmuscheln für den menschlichen Verzehr in den Verkehr bringt,
- 4.
- Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Rohstoff oder ein Enderzeugnis einer dort genannten Gefrierbehandlung unterzogen wird,
- 4a.
- Abschnitt VIII Kapitel IV Teil B Nummer 1 Satz 1
- a)
- Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Rohstoff von einem dort genannten Betrieb oder Fischereifahrzeug stammt, oder
- b)
- Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Rohstoff aus einem Fischereierzeugnis stammt, das genusstauglich ist,
- 5.
- Abschnitt VIII Kapitel V
- a)
- Teil C in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II Kapitel I Nummer 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 ein unverarbeitetes Fischereierzeugnis, das den TVB-N-Grenzwert überschreitet,
- b)
- Teil D Satz 2 ein Fischereierzeugnis für den menschlichen Verzehr oder
- c)
- Teil E Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis
- 6.
- Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nummer 4 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe a, c bis e oder Nummer 2 oder Teil II B Nummer 1 Buchstabe b Halbsatz 2 Rohmilch, Kolostrum oder Milch für den menschlichen Verzehr verwendet,
- 7.
- Abschnitt XI Nummer 3 Frösche oder Schnecken für den menschlichen Verzehr bearbeitet,
- 8.
- Abschnitt XII Kapitel II Nummer 2 ein Lösungsmittel gebraucht,
- 9.
- Abschnitt XIV
- a)
- Kapitel I Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 oder 4 Gelatine herstellt,
- b)
- Kapitel I Nummer 2 bei der Herstellung von Gelatine Häute oder Felle verwendet oder
- c)
- Kapitel IV nicht sicherstellt, dass beim Inverkehrbringen von Gelatine die dort genannten Rückstandsgrenzwerte eingehalten sind oder
- 10.
- Abschnitt XV
- a)
- Kapitel I Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 oder 4 Kollagen herstellt,
- b)
- Kapitel I Nummer 2 bei der Herstellung von Kollagen Häute oder Felle verwendet oder
- c)
- Kapitel IV nicht sicherstellt, dass beim Inverkehrbringen von Kollagen die dort genannten Rückstandsgrenzwerte eingehalten sind.
(2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III
- 1.
- Abschnitt I Kapitel I Nummer 2 oder Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 ein Tier zum Schlachthof befördert oder
- 2.
- Abschnitt IV Kapitel II Nummer 8 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 frei lebendes Großwild in den Verkehr bringt.
(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt III
- a)
- Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 oder 3 ein Tier in Räumlichkeiten eines Schlachthofes zulässt,
- b)
- Nummer 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
- c)
- Nummer 6 Satz 1 den amtlichen Tierarzt nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
- 1a.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt IV Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass der zuständigen Behörde eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird,
- 2.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt I
- a)
- Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe a Fleisch für den menschlichen Verzehr verwendet,
- b)
- Kapitel IV Nummer 8 einen Schlachtkörper oder einen Körperteil nicht vollständig enthäutet,
- c)
- Kapitel IV Nummer 9 Satz 1 ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entborstet,
- d)
- Kapitel IV Nummer 20 eine Einrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wäscht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert,
- e)
- Kapitel V Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel II Nummer 9, nicht sicherstellt, dass Fleisch auf einer nicht höheren als dort genannten Temperatur gehalten wird oder
- f)
- Kapitel VII Nummer 5 Fleisch nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
- 3.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt II
- a)
- Kapitel I Nummer 3 Satz 2 einen Transportbehälter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wäscht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert,
- b)
- Kapitel IV Nummer 1 Buchstabe a Fleisch für den menschlichen Verzehr verwendet,
- c)
- Kapitel IV Nummer 10 Satz 1 ein Tier schlachtet,
- d)
- Kapitel IV Nummer 10 Satz 2 Halbsatz 2 einen Schlachtraum nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert,
- e)
- Kapitel V Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel III Nummer 7, nicht sicherstellt, dass die Temperatur des Fleisches auf höchstens 4 °C gehalten wird,
- f)
- Kapitel V Nummer 4, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel III Nummer 7, Fleisch nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
- g)
- Kapitel VI Satz 1 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde Geflügel im Haltungsbetrieb schlachtet,
- h)
- Kapitel VI Nummer 6 oder 7 als Lebensmittelunternehmer, der in seinem Haltungsbetrieb Geflügel schlachtet, einem Schlachtkörper die Erklärung oder die Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder
- i)
- Kapitel VI Nummer 8 Satz 2 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausweidet,
- 4.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IV
- a)
- Kapitel II Nummer 4 Buchstabe c Kopf oder Eingeweide nicht oder nicht vollständig beim Wildkörper belässt oder
- b)
- Kapitel II Nummer 6 das Übereinanderlegen von Wildkörpern nicht vermeidet oder
- c)
- Kapitel II Nummer 8 Buchstabe a frei lebendes Großwild enthäutet oder in den Verkehr bringt,
- 5.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III
- a)
- Nummer 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass das Fleisch nicht eine höhere als die dort genannte Temperatur aufweist und nur nach Bedarf in den Arbeitsraum gebracht wird,
- b)
- Nummer 2 Buchstabe b Hackfleisch oder Fleischzubereitungen aus gekühltem Fleisch nach Ablauf der dort genannten Fristen herstellt,
- c)
- Nummer 2 Buchstabe c Satz 1 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig umhüllt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig verpackt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kühlt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gefriert,
- d)
- Nummer 2 Buchstabe c Satz 2 eine dort genannte Temperatur bei der Lagerung oder Beförderung nicht einhält oder
- e)
- Nummer 5 Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Separatorenfleisch nach dem Auftauen wieder einfriert,
- 6.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt VII
- a)
- Kapitel I Nummer 1 lebende Muscheln in den Verkehr bringt,
- b)
- Kapitel I Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 4 lebende Muscheln befördert,
- c)
- Kapitel I Nummer 6 eine Abschrift des Registrierscheins nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt,
- d)
- Kapitel II Teil B Nummer 1 Satz 2 Buchstabe d oder Teil C Nummer 1 Satz 1 ein anderes als dort genanntes Gebiet nutzt,
- e)
- Kapitel II Teil C Nummer 3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,
- f)
- Kapitel IV Teil A Nummer 1 lebende Muscheln nicht von Schlamm oder angesammelten Schmutzpartikeln befreit,
- g)
- Kapitel IV Teil A Nummer 6 in einem Reinigungsbecken Krebstiere, Fische oder andere Meerestiere hält,
- h)
- Kapitel IV Teil A Nummer 7 als Lebensmittelunternehmer, der lebende Muscheln reinigt, ein Packstück nicht mit einem Etikett versieht,
- i)
- Kapitel VI Nummer 1 Austern nicht richtig umhüllt oder nicht richtig verpackt,
- j)
- Kapitel VII Nummer 3 oder Kapitel IX Nummer 4 Buchstabe b in Verbindung mit Kapitel VII Nummer 3 ein dort bezeichnetes Etikett nicht oder nicht mindestens 60 Tage aufbewahrt oder
- k)
- Kapitel VIII Nummer 2 lebende Muscheln in Wasser eintaucht oder mit Wasser besprengt,
- 7.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt VIII
- a)
- Kapitel III Teil A Nummer 1 Satz 1 ein Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig lagert,
- b)
- Kapitel III Teil D Nummer 4 Buchstabe a ein dort genanntes Fischereierzeugnis in den Verkehr bringt,
- c)
- Kapitel III Teil D Nummer 4 Buchstabe b Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Fischereierzeugnis von einem dort genannten Fanggrund oder von einer dort genannten Fischzucht stammt,
- d)
- Kapitel V Teil D Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Fischereierzeugnis einer Sichtkontrolle unterzogen wird,
- e)
- Kapitel VII Nummer 2 Halbsatz 1 ein Fischereierzeugnis nicht richtig lagert oder
- f)
- Kapitel VIII Nummer 1 Buchstabe b Halbsatz 1 ein Fischereierzeugnis nicht auf der dort genannten Temperatur hält,
- 8.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX
- a)
- Kapitel I Teil II A Nummer 4 Satz 1 eine Oberfläche nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt,
- b)
- Kapitel I Teil II A Nummer 4 Satz 2 einen Behälter oder einen Tank nicht, nicht richtig oder nicht mindestens einmal pro Arbeitstag reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht mindestens einmal pro Arbeitstag desinfiziert,
- c)
- Kapitel I Teil II B Nummer 2 Buchstabe a Milch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abkühlt,
- d)
- Kapitel I Teil II B Nummer 2 Buchstabe b Kolostrum nicht getrennt lagert, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abkühlt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einfriert,
- e)
- Kapitel II Teil I Nummer 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass Milch auf die dort genannte Temperatur gekühlt und auf dieser Temperatur gehalten wird,
- f)
- Kapitel II Teil I Nummer 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass Kolostrum auf die dort genannte Temperatur gekühlt wird oder eingefroren bleibt und auf dieser Temperatur gehalten wird oder
- g)
- Kapitel III Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Verpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig versiegelt,
- 9.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt X
- a)
- Kapitel II Teil III Nummer 1 für die Herstellung von Eiprodukten andere als dort genannte Eier aufschlägt,
- b)
- Kapitel II Teil III Nummer 3 Satz 1 für die Herstellung von Eiprodukten die dort genannten Eier nicht getrennt bearbeitet oder nicht getrennt verarbeitet,
- c)
- Kapitel II Teil III Nummer 3 Satz 2 eine Ausrüstung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert,
- d)
- Kapitel II Teil III Nummer 4 für die Herstellung von Eiprodukten Eiinhalt durch Zentrifugieren oder Zerdrücken von Eiern gewinnt oder zur Gewinnung von Eiweißresten leere Schalen zentrifugiert oder
- e)
- Kapitel II Teil III Nummer 7 Satz 2 Flüssigei vor der Verarbeitung länger als 48 Stunden lagert,
- 10.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt XI Nummer 5 Froschschenkel nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abwäscht, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abkühlt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einfriert oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig verarbeitet,
- 11.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt XIII Nummer 1 Buchstabe a oder b Tierdärme, -blasen oder -mägen in den Verkehr bringt,
- 12.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt XIII Nummer 2 Satz 2 ein dort genanntes Erzeugnis nicht richtig aufbewahrt,
- 13.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nummer 2 Buchstabe d oder e, Nummer 3, 5 oder 8, Kapitel III Nummer 1, 2, 4 oder 5, Abschnitt II Kapitel II Nummer 1 oder 2 Buchstabe b, d oder e, Nummer 3, 4 oder 5, Kapitel III Nummer 1 Buchstabe a, b, d oder e oder Nummer 2, Abschnitt V Kapitel I Nummer 1, 2, 4 oder 5, Abschnitt VIII Kapitel I Teil I A Nummer 1, Teil I B Nummer 1 oder 3 oder Teil I C Nummer 2, Kapitel III Teil B in Verbindung mit Kapitel I Teil I C Nummer 2, Abschnitt XI Nummer 2 oder Abschnitt XII Kapitel I Nummer 1 oder 2 Buchstabe a oder b oder entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ein Erzeugnis tierischen Ursprungs in den Verkehr bringt oder
- 14.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 5 oder 12 oder Kapitel VI Nummer 8 oder Abschnitt II Kapitel IV Nummer 2 oder 6 zuwiderhandelt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nummer 2 bis 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ein Erzeugnis tierischen Ursprungs in den Verkehr bringt oder
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 3, auch in Verbindung mit Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nummer 2 bis 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ein Genusstauglichkeitskennzeichen entfernt.
Quelle: BMJ
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