LMinG NRW Landesministergesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Das Amtsverhältnis sämtlicher Mitglieder der Landesregierung endet
- a)mit der Abberufung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten nach Artikel 61 der Verfassung,
- b)mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages,
- c)mit jeder anderen Erledigung des Amtes der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.
(2) Das Amtsverhältnis der einzelnen Ministerinnen und Minister endet außerdem mit ihrer Entlassung.
Quelle: Justizportal NRW
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