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LMinG NRW  
Landesministergesetz NRW

(1) Das Amtsverhältnis sämtlicher Mitglieder der Landesregierung endet
  1. a)
    mit der Abberufung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten nach Artikel 61 der Verfassung,
  2. b)
    mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages,
  3. c)
    mit jeder anderen Erledigung des Amtes der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.
(2) Das Amtsverhältnis der einzelnen Ministerinnen und Minister endet außerdem mit ihrer Entlassung.
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