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LMinG NRW  
Landesministergesetz NRW

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf diejenigen Mitglieder der Landesregierung, deren Amtsverhältnis vor dem 1. April 1953 beendet war, entsprechende Anwendung.
(2) Für die am 1. Juli 1999 amtierenden Mitglieder und für die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung sowie deren Hinterbliebene findet § 11 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung. Für die am 1. Juli 1999 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung findet § 16 Abs. 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
(3) Auf die am 1. Januar 2003 vorhandenen Versorgungsfälle ist § 11 Abs. 3 unbeschadet von Absatz 1 und 2 Satz 1 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2002 und vor der achten Anpassung der Versorgungsbezüge eintreten, ist die bis zum 31. Dezember 2002 geltende Fassung von § 11 Abs. 3 Satz 1 unbeschadet von Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.
(5) Auf Hinterbliebene eines am 1. Januar 2003 amtierenden Mitglieds der Landesregierung ist § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Auf die zum 16. Juli 2016 vorhandenen Versorgungsfälle findet vorbehaltlich besonderer Regelungen dieses Gesetz in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung. Die Versorgungsansprüche der Mitglieder der Landesregierung, die am 16. Juli 2016 im Amt sind und ihrer Hinterbliebenen richten sich nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes; binnen sechs Monaten nach Ende der Amtszeit kann auch Versorgung nach der geltenden Fassung des Landesministergesetzes beantragt werden. Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung nach dem 16. Juli 2016 erneut in ein Amtsverhältnis berufen, kann es binnen sechs Monaten nach Beendigung des Amtes Versorgungansprüche auch nach der bis zum zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes beantragen.
(7) § 7 Absatz 5 und § 9 Absatz 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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