LMIDV Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
Spezialisierungen
Lebensmittelrecht
Fleischwaren, für die keine hinreichenden Informationen am 1. Februar 2024 für die Erfüllung der Anforderungen des § 4b Absatz 2 vorliegen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Quelle: BMJ
Import: