LMG NRW Landesmediengesetz NRW
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1) Den Organen der LfM dürfen nicht angehören:
- 1.Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2.Mitglieder der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarats, des Bundes oder eines Landes, es sei denn, sie sind nach § 93 Abs. 2 gewählt,
- 3.Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, mit Ausnahme solcher an Hochschulen und in Religionsgemeinschaften, Bedienstete oberster Bundesbehörden, oberster Landesbehörden sowie Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
- 4.Personen, die in Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes Vorstandsämter auf Landes- oder Bundesebene bekleiden, es sei denn, sie sind nach § 93 Absatz 2 entsandt,
- 5.Rundfunkveranstalter, deren Gesellschafter und Organmitglieder und bei diesen in leitender Stellung Beschäftigte,
- 6.Betreiber einer Kabelanlage, deren Gesellschafter und Organmitglieder und bei diesen in leitender Stellung Beschäftigte,
- 7.Inhaber, Gesellschafter, Organmitglieder und Beschäftigte in leitender Stellung von Unternehmen, die mit einem in Nummer 5 oder 6 genannten Unternehmen verbunden sind (§ 15 Aktiengesetz),
- 8.Organmitglieder und Beschäftigte eines öffentlich-rechtlichen Veranstalters,
- 9.Gesellschafter, Organmitglieder und Beschäftigte eines mit einem öffentlich-rechtlichen Veranstalter verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz),
- 10.Beschäftigte der LfM und Organmitglieder und Beschäftigte anderer Landesmedienanstalten,
- 11.Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige, Personen, für die eine Betreuung bestellt ist,
- 12.Personen, die die Fähigkeit verloren haben, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden.
(2) Treten nachträglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 ein, endet das Amt des Organmitglieds an dem Tag, an dem sie eingetreten sind.
(3) Die Feststellungen nach Absatz 1 trifft die Medienkommission.
Quelle: Justizportal NRW
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