LMG NRW Landesmediengesetz NRW
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(2) Als Veranstalter gelten die Personen, die die Rundfunkprogramme verbreiten.
(3) Wer auf Grund anderer Vorschriften zur Veranstaltung von Rundfunk zugelassen ist, wird zu Rundfunk nach diesem Abschnitt nicht zugelassen.
(4) §§ 4 Absatz 1, 5, 6, 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für das vereinfachte Zulassungsverfahren entsprechend.
Quelle: Justizportal NRW
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