LMG NRW Landesmediengesetz NRW
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1) Es gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags über unzulässige Angebote und Jugendschutz.
(2) Auf nicht bundesweite Fernsehprogramme findet § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag entsprechende Anwendung.
(3) Rechtbehelfe gegen Maßnahmen der LfM nach § 20 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, die sich gegen unzulässige Angebote gemäß § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Telemedien richten, haben keine aufschiebende Wirkung.
Quelle: Justizportal NRW
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