LMG NRW Landesmediengesetz NRW
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1) Bietet ein Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 erfüllt, an, Verpflichtungen einzugehen, die eine vorherrschende Meinungsmacht wirksam verhindern, so kann die LfM für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären.
(2) Die LfM hat die Verfügung nach Absatz 1 aufzuheben, wenn
- 1.sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert haben,
- 2.die zugesagte Verpflichtung nicht eingehalten wird oder
- 3.die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruht.
Quelle: Justizportal NRW
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