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Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Zuständige Verwaltungsbehörde ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die für den Vollzug der in § 18 Absatz 1 genannten Vorschriften jeweils zuständige Behörde. Handelt es sich um die Verfolgung und Ahndung von Verstößen durch die kreisfreie Stadt oder den Kreis gegen §§ 49 und 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und gegen eine auf § 52 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gestützte Rechtsverordnung, ist die obere Abfallwirtschaftsbehörde zuständig. Soweit Abfall im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird, werden Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde verfolgt und geahndet. Soweit Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird, werden Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Gemeinde verfolgt und geahndet.
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