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LKrWG NRW  
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW

(1) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Festlegungen in dem von ihr aufgestellten Abfallwirtschaftsplan ganz oder teilweise für verbindlich zu erklären. Sie erlässt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien. Die Rechtsverordnung kann hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Entsorgungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Plan ausgewiesenen Abfallentsorgungsanlage zu bedienen. 
(2) Wer Abfälle im Sinn von § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die außerhalb des Geltungsbereichs des verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns in das Plangebiet verbringen will, bedarf dazu der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmt, für welche Vorgänge der Abfallbeseitigung oder für welche Abfälle es einer Genehmigung nicht bedarf.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder befristet erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, insbesondere wenn die Ziele und Erfordernisse der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch eine der in Absatz 2 Satz 1 genannten Maßnahmen beeinträchtigt würden.
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