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LJG NRW  
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen

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Energie- & Umweltrecht

(1) Die erstmalige Eingatterung von Jagdbezirken und Teilen von Jagdbezirken zum Zwecke der Jagd und der Hege (Jagdgatter) ist verboten.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Eingatterung von Flächen bis zu 20 ha genehmigt werden, wenn das Gatter als Eingewöhnungsgatter, Paarungsgatter, Fanggatter oder Quarantänegatter der Erhaltung oder Einbürgerung bestimmter Wildarten dient. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
  1. 1.
    durch die Eingatterung weder der Naturhaushalt geschädigt noch das Landschaftsbild verunstaltet wird,
  2. 2.
    allgemeine und besondere Betretungsrechte durch die Eingatterung nicht unangemessen eingeschränkt werden,
  3. 3.
    die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie die fachkundige Betreuung des Wildes gewährleistet sind,
  4. 4.
    andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Die Genehmigung darf nur befristet erteilt werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der zulässigen Wilddichte, versehen werden.
(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Jagdgatter können nachträglich Nebenbestimmungen zur Herstellung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 sowie hinsichtlich der zulässigen Wilddichte erlassen werden.
(5) Die Pflicht zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen oder Bewilligungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(6) Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen nach Absatz 2 sowie für nachträgliche Entscheidungen nach Absatz 4 ist die untere Jagdbehörde. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(7) Der Abschuss von Schalenwild in Jagdgattern nach Absatz 4 ist durch besonderen Abschussplan zu regeln. Im Übrigen gelten für die Jagdausübung die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bundesjagdgesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes und des § 22 dieses Gesetzes auch für Schwarzwild gelten.
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