LJG NRW Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen
Jede Änderung eines Jagdpachtvertrages ist der unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats anzuzeigen. § 12 Abs. 1 bis 3 des Bundesjagdgesetzes findet Anwendung.
Quelle: Justizportal NRW
Import: