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LImschG NRW  
Landes-Immissionsschutzgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Zur Abwehr anderer Immissionen als Luftverunreinigungen und Geräusche sind die Vorschriften des § 22 Abs. 1 Satz 1, und § 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch auf Anlagen entsprechend anzuwenden, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.
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