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LImschG NRW
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Landes-Immissionsschutzgesetz NRW
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§ 11a Laufen lassen von Motoren
Es ist verboten, Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen.
Quelle:
Justizportal NRW
Import:
22.10.2024