LImschG NRW Landes-Immissionsschutzgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und für den Betrieb von Anlagen sowie für das Verhalten von Personen, soweit dadurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.
(2) In seinem Dritten Teil gilt das Gesetz auch für die Regelungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen.
(3) Andere Vorschriften, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder der Vorsorge gegen derartige Einwirkungen dienen, sowie die der allgemeinen Gefahrenabwehr dienenden Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) und des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Quelle: Justizportal NRW
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