LHundG NRW Landeshundegesetz NRW
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt,
- 2.
(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund, auf den sich die Straftat bezieht, eingezogen wird. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Quelle: Justizportal NRW
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