Zum Bücherregal
Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
Inhaltsverzeichnis
Schemata
Notizen
Verweise
LHO NRW
info
Landeshaushaltsordnung NRW
info
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 73 Vermögensnachweis
Über das Vermögen und die Schulden ist nach näherer Anordnung des Finanzministeriums ein Nachweis zu erbringen.
Quelle:
Justizportal NRW
Import:
24.10.2024