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LHO NRW
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Landeshaushaltsordnung NRW
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§ 53 Billigkeitsleistungen
Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
Quelle:
Justizportal NRW
Import:
24.10.2024