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LHO NRW  
Landeshaushaltsordnung NRW

(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres wird die Ex-post-Konjunkturkomponente bestimmt. Die Ex-post-Konjunkturkomponente setzt sich aus der Ex-ante-Konjunkturkomponente und der Steuerabweichungskomponente zusammen.
(2) Die Steuerabweichungskomponente errechnet sich als Differenz zwischen den tatsächlichen Steuereinnahmen nach Abschluss des Haushaltsjahres und den bei der Haushaltsaufstellung erwarteten Steuereinnahmen nach § 18d Absatz 2. Die Differenz nach Satz 1 ist um die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt waren und bis zum Ende des abgelaufenen Haushaltsjahrs kassenwirksam wurden, zu bereinigen.
(3) Ist der Wert der ermittelten Ex-post-Konjunkturkomponente positiv, sind in dieser Höhe seit 2020 aufgenommene Kredite zu tilgen. Die Pflicht entfällt, soweit auf dem Kreditaufnahmekonto nach § 18f keine Kredite erfasst sind. Ist der Wert der ermittelten Ex-post-Konjunkturkomponente negativ, ist eine Aufnahme von Krediten zum Ausgleich des Haushalts in Höhe dieses Wertes zulässig.
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