LHO NRW Landeshaushaltsordnung NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
- 1.zu erwartenden Einnahmen,
- 2.voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
- 3.voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
Quelle: Justizportal NRW
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