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LFoG NRW  
Landesforstgesetz NRW

(1) Der Forstschutz im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Aufgabe, Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Wald zu beseitigen sowie rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand nach § 70 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen.
(2) Die ordnungsrechtlichen Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
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