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LFoG NRW  
Landesforstgesetz NRW

(1) Aus Gründen der Waldbrandverhütung kann die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte durch ordnungsbehördliche Verordnung für bestimmte Waldgebiete zeitweilig
  1. a)
    das Betreten, das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ausschließen oder
  2. b)
    das Betreten auf die Wege beschränken und
  3. c)
    die besonderen Befugnisse der Waldbesitzer nach § 3 in dem notwendigen Umfang einschränken.
(2) Zum Schutz der wild lebenden Tiere und aus Gründen der Jagdausübung kann das Betreten zeitweilig für die Zeit zwischen 17 und 8 Uhr auf die Wege beschränkt werden, wenn das Waldgebiet
  1. 1.
    durch den Erholungsverkehr stark in Anspruch genommen wird und
  2. 2.
    durch Wege und andere Einrichtungen für den Erholungsverkehr hinreichend aufgeschlossen ist. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
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