LFoG NRW Landesforstgesetz NRW
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Energie- & Umweltrecht
(1) Aus Gründen der Waldbrandverhütung kann die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte durch ordnungsbehördliche Verordnung für bestimmte Waldgebiete zeitweilig
- a)das Betreten, das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ausschließen oder
- b)das Betreten auf die Wege beschränken und
- c)
(2) Zum Schutz der wild lebenden Tiere und aus Gründen der Jagdausübung kann das Betreten zeitweilig für die Zeit zwischen 17 und 8 Uhr auf die Wege beschränkt werden, wenn das Waldgebiet
- 1.durch den Erholungsverkehr stark in Anspruch genommen wird und
- 2.durch Wege und andere Einrichtungen für den Erholungsverkehr hinreichend aufgeschlossen ist. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
Quelle: Justizportal NRW
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