LFoG NRW Landesforstgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Die Satzung regelt die Rechtsverhältnisse der Waldwirtschaftsgenossenschaft im Rahmen dieses Gesetzes.
(2) Die Satzung regelt insbesondere
- 1.den Namen und den Sitz der Waldwirtschaftsgenossenschaft,
- 2.die Aufgaben der Waldwirtschaftsgenossenschaft,
- 3.die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
- 4.
- 5.die Verfassung, Verwaltung und Vertretung der Waldwirtschaftsgenossenschaft,
- 6.den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für die Gebühren und Beiträge,
- 7.das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung, die Rechnungsführung und Rechnungsprüfung sowie die Entlastung,
- 8.die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft.
Quelle: Justizportal NRW
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