LFoG NRW Landesforstgesetz NRW
Die Waldwirtschaftsgenossenschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die höhere Forstbehörde. Die höhere Forstbehörde hat die Satzung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt zu geben. Den Mitgliedern der Waldwirtschaftsgenossenschaft ist die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk zuzustellen.
Quelle: Justizportal NRW
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