LDG NRW Landesdisziplinargesetz NRW
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Beamtenrecht
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:
- 1.
- 2.
(3) Personen im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für ihre Entlassung wegen eines Dienstvergehens gelten §§ 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes.
Quelle: Justizportal NRW
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