Suche

LDG NRW  
Landesdisziplinargesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Der Beamtin oder dem Beamten, gegen die oder den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zu Gunsten der Beamtin oder des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen der Beamtin oder dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.
(3) Stellt die Beamtin oder der Beamte einen Antrag nach § 36, gilt im Fall der Ablehnung des Antrags Absatz 1, andernfalls Absatz 2 entsprechend.
(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er der Beamtin oder dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Gebühren und Auslagen von Bevollmächtigten oder Beiständen sind erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden sind, sind von dieser oder diesem selbst zu tragen; das Verschulden einer Vertreterin oder eines Vertreters ist zuzurechnen.
(5) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.
Import: