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LDG NRW  
Landesdisziplinargesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Soll gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Zurückstufung oder auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder gegen eine Ruhestandsbeamtin oder einen Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist Disziplinarklage zu erheben.
(2) Die höhere dienstvorgesetzte Stelle sowie die oberste Dienstbehörde können jederzeit die Befugnis einer nachgeordneten dienstvorgesetzten Stelle an sich ziehen; in den Fällen der §§ 79 Abs. 2 und 3, 80 Satz 2 gelten sie als Behörde des klagenden Dienstherrn.
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