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LDG NRW  
Landesdisziplinargesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Jede dienstvorgesetzte Stelle besitzt die Befugnis, Verweise und Geldbußen gegen die ihr unterstellten Beamtinnen und Beamten zu verhängen.
(2) Die Kürzung der Dienstbezüge können festsetzen
  1. 1.
    die oberste Dienstbehörde gegen Beamtinnen und Beamte ihres Geschäftsbereichs, für die sie die dienstrechtlichen Befugnisse besitzt, und
  2. 2.
    die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten dienstvorgesetzten Stellen gegen die übrigen Beamten.
Die oberste Dienstbehörde kann durch Rechtsverordnung abweichende Zuständigkeitsregelungen treffen. § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Disziplinarklage wird durch die nach Absatz 2 zuständige Stelle erhoben.
(4) Für die in Absatz 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und bei den anderen Dienstherren unter der Aufsicht des Landes die nach den besonderen Bestimmungen in Teil 6 bestimmten dienstvorgesetzten Stellen zuständig. § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 sowie § 81 bleiben unberührt.
(5) Die Abschlussentscheidung ist von der oder dem Dienstvorgesetzten, deren oder dessen allgemeiner Vertreterin oder allgemeinem Vertreter, der Leiterin oder dem Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung oder in Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Leiterin oder den Leiter des für Personalangelegenheiten zuständigen Dezernates oder Amtes zu unterzeichnen. In den Fällen der §§ 33, 34 ist sie der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen. Die höhere dienstvorgesetzte Stelle ist über die getroffene Abschlussentscheidung unverzüglich zu unterrichten.
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