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LDG NRW  
Landesdisziplinargesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Dieses Gesetz gilt für
  1. 1.
    von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangene Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
  2. 2.
    von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
    1. a)
      während ihres Beamtenverhältnisses begangene Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
    2. b)
      nach Eintritt in den Ruhestand begangene als Dienstvergehen geltende Handlungen (§ 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes).
(2) Für Personen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, die früher in einem anderen Beamtenverhältnis, Richterverhältnis, Berufssoldatenverhältnis oder Soldatenverhältnis auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen.
(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung, einer Übung, einer besonderen Auslandsverwendung, einer Hilfeleistung im Innern oder einer Hilfeleistung im Ausland leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.
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