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LDG NRW  
Landesdisziplinargesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung und jede Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Personen im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf nach §§ 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes unterbrochen.
(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer der Verfahren nach § 33 Abs. 3 und § 34 Abs. 2 sowie des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. Gleiches gilt für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22, soweit nicht schon eine Hemmung nach Satz 2 eintritt.
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