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LBodSchG NRW  
Landesbodenschutzgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Die zuständigen Behörden haben als Sonderordnungsbehörden (§ 12 Ordnungsbehördengesetz- OBG) darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf die vorgenannten Gesetze gestützten Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden.
(2) Zur Erfüllung der sich aus dem zweiten bis fünften Teil dieses Gesetzes und der auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen. Die Kosten der auf Grund dieses Gesetzes angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten, im Übrigen gilt § 24 BBodSchG entsprechend.
(3) Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde die Information der Betroffenen, Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen und ergänzende Anordnungen treffen. Die §§ 13 bis 15 und 24 BBodSchG sowie § 6 in Verbindung mit Anhang 3 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung gelten entsprechend.
(4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die zuständigen Behörden Dritter, insbesondere Sachverständiger und Untersuchungsstellen im Sinne des § 18 BBodSchG und des § 17 dieses Gesetzes bedienen.
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