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LBG NRW  
Landesbeamtengesetz NRW

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Beamtenrecht

(1) Der Landespersonalausschuss entscheidet darüber, ob
  1. 1.
    in Einzelfällen oder allgemein Ausnahmen zugelassen werden
    1. a)
    2. b)
    3. c)
      von Vorschriften der Verordnungen nach § 9 Absatz 1 und § 110 Absatz 1, soweit diese die Entscheidung dem Landespersonalausschuss Vorbehalten,
    und
  2. 2.
    andere Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 12 Absatz 3).
(2) Der Landespersonalausschuss wirkt mit bei der allgemeinen Anerkennung von Prüfungen. Er kann Vorschläge zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und ihrer Handhabung machen.
(3) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen. Der Landespersonalausschuss kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung solche Aufgaben durch einen von ihm zu bestellenden Ausschuss wahrnehmen lassen, dessen Mitglieder nicht dem Landespersonalausschuss angehören müssen. Für diesen Ausschuss gilt § 94 Satz 2, für seine Mitglieder § 96 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 entsprechend.
(4) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Landesregierung jeweils zum Ablauf des in § 95 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums zu unterrichten.
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