LBG NRW Landesbeamtengesetz NRW
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Beamtenrecht
(1) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 16 Absatz 1 und 2 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Entlassung bedarf der Schriftform.
(2) Die Entlassung tritt im Falle des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Falle des § 27 Absatz 2 mit dem Ablauf der Amtszeit, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist.
(3) Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nur geführt werden, wenn die Erlaubnis nach § 77 Absatz 4 erteilt ist. Tritt die Entlassung im Laufe eines Kalendermonats ein, so können die für den Entlassungsmonat gezahlten Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder dem Beamten belassen werden.
Quelle: Justizportal NRW
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