LBG NRW Landesbeamtengesetz NRW
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Beamtenrecht
Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung
- 1.nach Anhörung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags nähere Vorschriften über die Aufstellung und Ausführung der Stellenpläne der Gemeinden und der Gemeindeverbände erlassen,
- 2.Ausnahmen von § 110 Absatz 1 zulassen für Bewerberinnen und Bewerber, die unmittelbar in den Laufbahnabschnitt III der Polizeilaufbahn eingestellt werden; die Bewerberinnen oder Bewerber müssen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 erfüllen.
Quelle: Justizportal NRW
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