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LBG NRW  
Landesbeamtengesetz NRW

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Beamtenrecht

(1) Auf die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die für die Beamtinnen und Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Es gelten § 112 Absatz 1 Satz 1 und § 113, außerdem für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Gemeinden und Gemeindeverbände § 110 Absatz 3 sowie für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes § 110 Absatz 3 und § 112 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 61. Lebensjahr vollenden.
(4) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Gemeinden, der Gemeindeverbände, am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen sowie in den Feuerwehren des Landes, die vor dem 1. Januar 1968 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände, am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen sowie in den Feuerwehren des Landes, die nach dem 31. Dezember 1967 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Anhebung um auf Alter
 Monate Jahre Monate
1968 3 60 3
1969 6 60 6
1970 9 60 9
1971 12 61
(5) Fiir Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes, mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen und in den Feuerwehren des Landes, gilt Absatz 3 ab dem 1. Januar 2028. Beamtinnen und Beamte, die am 1. Januar 2028 die Altersgrenze nach Absatz 3 bereits erreicht haben, treten mit Ablauf des 31. Januar 2028 in den Ruhestand.
(6) Auf Antrag der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes, mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen und in den Feuerwehren des Landes, der vor dem 1. Januar 2029 gestellt wird, kann der Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Im Übrigen gilt § 32 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend.
(7) Für diejenigen Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die vor dem 1. Januar 2024 eine Altersteilzeit gemäß § 66 angetreten haben, verbleibt es bei der bisherigen Altersgrenze.
(8) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung spezielle Vorschriften über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes. Diese bestimmt neben den in § 9 genannten Regelungstatbeständen insbesondere
  1. 1.
    die Voraussetzungen für die Einstellung in den feuerwehrtechnischen Dienst,
  2. 2.
    der Erwerb der Befähigung für die Laufbahngruppen des feuerwehrtechnischen Dienstes,
  3. 3.
    die Voraussetzungen für den Aufstieg in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Laufbahnbefähigung im Wege des Aufstiegs),
  4. 4.
    die Voraussetzungen für die Beförderung und
  5. 5.
    in welchem Umfang eine Tätigkeit in einer Feuerwehr außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf die Probezeit angerechnet werden darf.
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