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KWahlG NRW
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Kommunalwahlgesetz NRW
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§ 8 Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.
Quelle:
Justizportal NRW
Import:
22.10.2024